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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.    Leistungen, Anwendbarkeit und Leistun­gen
1.1 Unsere Leistungen
Wir vertreiben maß- bzw. halbmaßgefertigte neue und gebrauchte Pferdesättel, passen beste­hende Sättel unserer Kunden an und arbeiten alle Arten von Sätteln nach. Für unsere neu herge­stellten Sättel besuchen wir Sie in der Regel vor Ort und nehmen die notwendigen Maße auf (Vermessung). Die herzustellenden Sättel lassen wir sodann bei anerkannten Herstellern auf der Basis von in der Regel eines halbrunden oder ei­nes geraden Sattelbaumes fertigen. Bei der Aus­lieferung werden die Sättel zumeist vor Ort schließlich nochmals nachjustiert, soweit dies er­forderlich ist.


1.2 Anwendbarkeit
Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültig­keit für alle Rechtsgeschäfte zwischen Ihnen und uns, die wir im Zusammenhang mit der Veräuße­rung, Herstellung und Anpassung von Pferdesät­teln abschließen. Sie gelten auch für etwaige Fol­gegeschäfte zwischen Ihnen und uns, ohne, dass diese Bedingungen erneut bzw. gesondert ver­einbart oder in einen Folgevertrag eingebunden werden müssten.


1.3 Kollidierende Geschäftsbedingungen
Falls Sie von unseren Geschäftsbedingungen ab­weichende Bedingungen verwenden, widerspre­chen wir diesen schon jetzt. Sie gelten auch dann nicht, wenn Sie diese Bedingungen Ihrer Bestel­lung oder einer sonstigen, auf den Abschluss ei­nes Vertrages gerichteten Erklärung zu Grunde gelegt oder beigefügt haben.


2.    Vertragsschluss, Auftragsbestätigung
2.1 Vertragsschluss
Ihr Vertrag mit uns kommt in der Regel durch un­ser Angebot und Ihre Annahme unseres Angebo­tes zustande. Unsere Angebote sind dabei grundsätzlich freibleibend.

2.2 Auftragsbestätigung 
Ein wirksamer Vertrag kommt in der Regel erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Sollten wir Ihnen einmal keine Auftragsbestäti­gung zukommen lassen, kommt der Vertrag auf der Basis Ihrer Annahme unseres Angebotes bzw. Ihrer Bestellung auch dadurch zustande, dass wir mit der Ausführung der bestellten Leis­tungen oder Lieferungen beginnen. Mündlich od­er fernmündlich getroffene Nebenabreden, Vor­behalte, Änderungen oder Ergänzungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie Ihnen von uns schriftlich bestätigt wurden. 


2.3 Aufhebung des Vertrages 
Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an Ihrer Zahlungsfähigkeit begründen könnten, sind wir befugt, weitere Lie­ferungen und Leistungen von einer über die ver­einbarte Anzahlung hinausgehende Zahlung, bis hin zur Zahlung des vollständigen Preises, ab­hängig machen. Solche Zweifel gelten insbeson­dere dann als begründet, wenn ein Insolvenzver­fahren über Ihr Vermögen eröffnet wurde, die Er­öffnung mangels Masse abgewiesen wurde bzw. Negativ-Eintragungen bei der KSV 1898 zu Ihrer Person vorliegen. 
Leisten Sie eventuell weitere vereinbarte oder wegen der vorgenannten Zweifel von uns ange­forderte Zahlungen innerhalb einer Ihnen gesetz­ten Frist nicht, können wir vom Vertrag zurückzu­treten. Die bis dahin von Ihnen geleisteten Zah­lungen dürfen wir als pauschalierten Schadens­ersatz behalten. 


3. Gesundheit, Messung, Sattelherstellung und -anpassung, Anpassung vor Ort
Es ist Ihnen und uns bekannt, dass viele Pferde in regelmäßigen Abständen und in manchen Fäl­len auch dauerhaft, an Rückenproblemen leiden. Maßgefertigte, halbmaßgefertigte und individuell 

angepasste Sättel können mit dazu beitragen, dass diese Rückenprobleme reduziert werden.

 

3.1 Gesundheit Ihres Pferdes 

In allseitigem Interesse behalten wir uns vor, Sie mit einem Sattel zu beliefern bzw. Ihren beste­henden Sattel anzupassen sowie jeweils die da­für notwendigen Maße zur Sattelherstellung oder -anpassung nur dann aufzunehmen, wenn Ihr Pferd vollständig gesund und satteltauglich ist. Satteltauglich ist Ihr Pferd insbesondere nur dann, wenn es gewohnt ist eine Sattel zu tragen, über ausreichen Muskeln zum Tragen eines Sat­tels verfügt, unter regelmäßigem Training steht, keine „kissing spines" aufweist, keine Verletzun­gen in der Sattellage hat, keine tierärztlichen Gründe für einen Ausschluss des Vermessens für die Herstellung oder für das Tragen eines Sat­tels bestehen und schließlich keine Widersetz­lichkeit, zum Beispiel in Form von Steigen bei Sattelauflegen oder Reiten bekannt sind.

3.1.1 Zusicherung

Mit Ihrer Aufforderung bzw. mit unser beider Ver­einbarung, bei Ihnen vor Ort zum Maßnehmen zu erscheinen, sichern Sie uns die Gesundheit und die Satteltauglichkeit Ihres Pferdes zu; auch dann, wenn Sie es nicht ausdrücklich erwähnen sollten.

3.1.2 Tierärztliche Untersuchung

Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihr Pferd ge­sund oder satteltauglich ist, empfehlen wir Ihnen dringend, auch die empfindlichen Rückenpartien im Vorfeld Ihrer Bestellung durch eine fachtier­ärztliche Untersuchung abklären zu lassen.

3.2 Vermessung

Die notwendigen Maße nehmen wir in der Regel bei Ihnen vor Ort auf.

3.2.1 Ablehnung der Vermessung

Stellen wir vor Ort fest, dass Ihr Pferd entgegen Ihrer (miterklärten) Zusicherung nicht gesund und/oder satteltauglich sein sollte, behalten wir uns allerdings vor, das Vermessen abzulehnen und Aufwendungsersatz entsprechend Ziff. 4 die­ser Bedingungen von Ihnen zu verlangen. Sind Sie entgegen unserer Auffassung der Meinung, Ihr Pferd sei doch gesund bzw. satteltauglich, können Sie uns dies nur durch eine unmittelbar erfolgende, fachtierärztliche Untersuchung vor 

Ort nachweisen. Für unsere Wartezeit vom Be­ginn der Ablehnung der Vermessung an bis zum Abschluss der Untersuchung, können wir Ihnen je begonnener Stunde EUR 50,00 in Rechnung stellen, es sei denn, Sie können nachweisen, dass Sie auf unsere Anwesenheit verzichtet ha­ben. Falls wir nicht warten, dürfen wir Ihnen den pauschalen Aufwand und die angefallenen Kos­ten entsprechend der Bestimmungen der 4.2 bis 4.4 berechnen. 

3.2.2 Vermessung am stehenden Pferd 

Ihnen ist bewusst, dass die im Rahmen der Mes­sung gewonnenen Daten am stehenden, also ru­henden Pferd erhoben werden und daher immer nur eine Annäherung an die reiterliche Realität darstellen werden. Diese Maße werden von uns dann entsprechend interpretiert und fließen in die Maße für den anzufertigenden bzw. anzupassen­den Sattel ein. 

3.3 Herstellung bzw. Anpassung des Sattels Im Anschluss wir Ihr neuer Sattel hergestellt bzw. Ihr bestehender Sattel angepasst. 

3.3.1 Beständige Veränderungen des Pferdekör­pers 

Ihnen und uns ist bewusst, dass die Herstellung bzw. Anpassung eines maßgefertigten bzw. halb­maßgefertigten Sattels immer nur auf einer Mo­mentaufnahme des Zustandes von Pferd, Kön­nen des Reiters und dem Trainingszustand des Pferdes beruht. Hierzu gehören zum Beispiel Pa­rameter wie die Bemuskelung des Pferdes, Masse und Ausprägung des Fettgewebes, Zu­stand der Sehnen und Bänder sowie der Kno­chen. Diese Parameter ändern sich beständig und nehmen maßgeblichen Einfluss auf die Sat­telpassform. Hinzu kommt, dass Sättel aus einem Naturprodukt, zumeist Leder, gefertigt sind; die­ses Produkt arbeitet und verändert sich mit der Zeit, auch ohne mechanischen Belastungen aus­gesetzt zu sein. Insbesondere der erwähnte Bemuskelungszustand nimmt auch auf die Pass­form der Kissenbeschaffenheit sowie der Kopfei­sensymmetrien Einfluss. Nicht selten führen Asymmetrien des Pferdes dann auch zu asym­metrisch eingestellten Sätteln. Schließlich kön

nen auch die in der Regel von Hand befüllten Sat­telkissen im laufe der Zeit geringfügige Ungleich­heiten aufweisen. Nur manche dieser naturgege­benen Veränderungen können durch nachträgli­che Anpassungen wieder bereinigt werden. 

3.3.2 Regelmäßige Kontrollen 

Aus den vorgenannten Gründen empfehlen wir regelmäßige Kontrollen der Passform. Die erste Kontrolle sollte innerhalb eines Zeitraumes von vier bis acht Wochen nach Auslieferung erfolgen. Sodann sind Kontrollen in ca. 6-monatigen Ab­ständen ratsam. Wenn Sie uns zu den Kontrollen und Nach-Anpassungen beauftragen, gelten da-für die Preise in unserer Preisliste vom 01.09.17 die Sie jederzeit unter www.michaela-simon.com abrufen können. 

3.3.3 Zeitpunkt der Passgenauigkeit 

Vor diesem Hintergrund können wir Ihnen die ver­einbarte Passgenauigkeit des herzustellenden bzw. anzupassenden Sattels zwar zum Zeitpunkt der Anpassung gewährleisten, müssen jedoch jegliche 

Gewährleistung für die Passgenauigkeit in der Zukunft hiermit ausschließen. 

3.3.4 Besonders zu beachtende Hinweise 

3.3.4.1 Durch den neuen bzw. neu angepassten Sattel und durch regelmäßiges Trainieren des Pferdes kann sich dessen Rückenbemuskelung und das Fettgewebe verändern. Auch kann das Pferd saison-, krankheits- oder fütterungsbedingt zu- oder abnehmen. Dies hat unmittelbare Aus­wirkungen auf die Passgenauigkeit des Sattels. Für Gebrauch und Erhalt des Sattels ist daher zu beachten, dass eine regelmäßige Überprüfung des Sattels und ein eventuell erforderliches An­passen - insbesondere bei auftretenden Verän­derungen des Pferdes - notwendig und empfeh­lenswert ist. 

3.3.4.2 Der erworbene Sattel sollte nur für das Pferd verwendet werden, für welches der Sattel angepasst wurde. Jeder Wechsel auf ein anderes Pferd hat eine Veränderung des Sattelkissens zur Folge. 

3.3.4.3 Nicht nur der Sitz des Reiters sondern auch unterschiedlich verwendete Sattelunterla­gen haben Einfluss auf die Position des Sattels nach der lngebrauchnahme. 

3.3.4.4 Es wird weiter empfohlen, den Sattel nur mit den empfohlenen Pflegeprodukten zu pfle­gen. 

3.3.4.5 Eine Gewähr für die Passgenauigkeit ei­nes neuen Sattels sowie die korrekte Sitzposition des Reiters wird von uns daher nur bezogen auf den Zeitpunkt der Übergabe übernommen. 3.3.4.6 Sollten aus den o.g. Gründen Nachpols­terungen, Anpassungs- oder Veränderungsarbei­ten nach Übergabe erforderlich werden, sind diese nicht als Nachbesserung i.S. der Gewähr­leistung zu verstehen. 

4. Ersatz von Aufwendungen, Pauschalen

Wenn Termine vor Ort bei Ihnen stattfinden, ent­stehen für uns Kosten für die Anfahrt und wir kön­nen in dieser Zeit unsere Arbeitskraft nicht ander­weitig einsetzen. 

4.1 Fahrtkosten 

Wir behalten uns daher vor, Ihnen die angefalle­nen Fahrtkosten (ab unserem Sitz bis zum ver­einbarten Treffpunkt und wieder zurück) nach der jeweils gültigen, von der österreichischen Finanz­verwaltung anerkannten Kilometerpauschale (derzeit EUR 0,42/km) zu berechnen. 

4.2 Abgesagter Termin 

Falls Sie einmal einen Termin nicht eingehalten und uns hiervon nicht mindestens 24 Stunden vorher unterrichtet haben, sind wir befugt, Ihnen einen pauschalen Verdienstausfall in Höhe von EUR 100,00 zu berechnen. 

4.3 Unterbliebene Absage eines Termins 

Haben Sie uns gar nicht abgesagt und wir haben Sie vor Ort nicht angetroffenen, können wir Ihnen neben den Fahrtkosten (Ziff. 4.1) und dem pau­schalen Verdienstausfall (Ziff. 4.2) zusätzlich für jede angefangene Stunde der Fahrtzeit EUR 25,00 in Rechnung stellen. 

4.4 Verspäteter Termin 

Kurze Wartezeiten vor Ort bei Ihnen nehmen wir in Kauf. Falls wir aber länger als eine halbe Stunde auf Sie warten müssen, behalten wir uns vor, Ihnen jede angefangene Stunde der Warte­zeit zusätzlich mit ebenfalls EUR 25,00 zu be­rechnen. 

5. Preise, Zahlung, Verzug

5.1 Preise

Unsere Preise verstehen sich ab Werk und aus­schließlich der Kosten für Verpackung und Ver­sand bzw. Lieferung sowie zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. liegen zwi­schen dem Tag des Vertragsabschlusses und dem Tag der Lieferung bzw. Übergabe mehr als vier Monate, ohne dass dies auf einem von uns zu vertretenden Verschulden beruht, und hat sich in dieser Zeit unsere Preisliste geändert, so kön­nen wir Ihnen an Stelle des vereinbarten Preises den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis berechnen.

5.2 Zahlung 

Mit Bestellung Ihres Sattels bei uns wird mangels abweichender Vereinbarung eine Anzahlung in Höhe von 50% des vollständigen, vereinbarten Preises einschließlich der Umsatzsteuer fällig. Der Restbetrag in Höhe weiterer 50% wird, man­gels abweichender Vereinbarung, mit Ablieferung bzw. Übergabe des Sattels fällig. 

5.3 Verzug 

Geraten Sie mit einer Zahlungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, von Ihnen Verzugszinsen in Höhe von 10 % per annum zu verlangen. Die Gel­tendmachung eines darüber hinausgehen den Schadens behalten wir uns vor. 

6. Liefer- bzw. Übergabefrist

In der Regel spätestens mit Auftragsbestätigung nennen wir Ihnen einen ungefähren Liefer- bzw.­Übergabetermin. Wir sind stets bemüht, diesen so zeitnah wie möglich zum Maßnehmen zu le­gen.

6.1 Liefertermine

Die von uns angegebenen Liefertermine sind, vorbehaltlich eines ausdrücklich vereinbarten Fixtermins, grundsätzlich unverbindlich.

6.2 Fixtermine

Falls wir allerdings einmal schuldhaft einen Fix­termin nicht einhalten konnten, können Sie vom Vertrag zurücktreten, nachdem Sie uns zuvor mittels eingeschriebenen Briefes eine Nachfrist von mindestens vier Wochen zur Lieferung ge­setzt haben und diese Frist ebenfalls fruchtlos 

verstrichen ist. Die wechselseitig empfangenen Leistungen sind dann vollständig zurückzuge­währen. Auf die Geltendmachung weitergehen­der Ansprüche, insbesondere auf den Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von solchen zum Beispiel, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, verzichten Sie schon jetzt. Wird uns die Leistung auf Grund höherer Gewalt oder aus anderen unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder er­heblich erschwert, so verlängert sich die verein­barte Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses.

7. Abnahme

Da es sich bei den von uns vertriebenen bzw. an­gepassten Sätteln nicht um Massenware, son­dern um ein auf Ihre und die individuellen Bedürf­nisse Ihres Pferdes ausgerichtete Einzelstücke handelt, legen wir Wert darauf, dass Sie das Er­gebnis unserer Leistungen abnehmen.

7 .1 Ort der Abnahme

Die Abnahme erfolgt grundsätzlich vor Ort bei Ihnen und Ihrem Pferd. Bezüglich des Zustandes Ihres Pferdes gelten die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (incl. 3.1.1 und 3.1.2) dieser Bedingungen entsprechend. Ist vereinbart, dass Ihnen der Sat­tel geliefert wird, gelten die Bestimmungen der Ziff. 7.4.

 

7 .2 Art der Abnahme

Die Abnahme soll dergestalt erfolgen, dass Ihr Pferd mit dem hergestellten bzw. angepassten Produkt gesattelt wird und Sie es sodann zumin­dest in den Grundgangarten (Schritt, leichter Trab, Galopp) reiten. Soweit erforderlich, können sodann noch geringfügige Nachjustierungen des Sattels vorgenommen werden. Sie verpflichten sich uns gegenüber, die Übergabe des Sattels sodann zu quittieren. Sollten Sie Vorbehalte jed­weder Art gegen unsere Leistungen haben, sind diese Vorbehalte, insbesondere eventuell fehlen­der Passgenauigkeit, in dieser Quittung aufzu­nehmen.

7 .3 Abnahme bei Lieferung

Erfolgt die Abnahme nicht vor Ort, sondern auf Ihren Wunsch hin durch Lieferung, gilt die Ab­nahme mit Zugang des Sattels bei Ihnen als er­folgt; spätestens jedoch mit lnbenutzungnahme. Wir weisen in dem Zusammenhang darauf hin, dass es grundsätzlich unerlässlich ist, im Rah­men der erstmaligen Verwendung des neuen bzw. angepasst Sattels Feinjustierungen vorzu­nehmen, um die optimale Passgenauigkeit zu ge­währleisten. 

7.4 Ersatz von Aufwendungen 

Die Bestimmungen der Ziff. 4 geltend entspre­chend. 

8. Verwendung, Gewährleistung und Haftung

Wir sind stets bemüht für Pferd und Reiter beste Leistungen zu erbringen. Wenn doch einmal et­was nicht Ihren Vorstellungen entsprechend ver­läuft, werden wir Ihnen im Rahmen der nachfol­genden Bestimmungen Gewähr dafür leisten.

8.1 Verwendungsrisiko

Wir können leider nicht das Verwendungsrisiko für Ihren Sattel tragen. Das bedeutet, auch wenn Sie für den Sattel keine Verwendung mehr ha­ben, zum Beispiel, weil Sie Ihr Pferd veräußert haben, es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr geritten werden kann bzw. darf oder ver­stirbt, bleiben Sie verpflichtet, den Sattel abzu­nehmen und vollständig an uns zu bezahlen.

 

8.2 Untersuchungs- und Rügepflicht

Unmittelbar nach Erhalt des Sattels haben Sie diesen eingehend zu überprüfen.

8.2.1 Konsumenten bzw. Verbraucher

Als Verbraucher bzw. Konsument haben Sie uns offensichtliche Mängel, d.h. Mängel, die so offen zutage liegen, dass diese auch ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen, innerhalb von maximal zwei Wochen nach Empfang schriftlich anzuzei­gen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.

8.2.2 Unternehmer

Als Unternehmer müssen Sie die gelieferte Ware unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach der Ablieferung durch uns auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und, wenn sich ein erkennbarer Mangel zeigt, uns ebenso unverzüglich anzeigen. Die Frist beträgt eine Wo­che ab Empfang der Ware. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspru­ches ausgeschlossen.

8.2.3 Verdeckte Mängel 

Verdeckte Mängel sind von Ihnen innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt hier die rechtzeitige Absendung. Sie trifft allerdings die vollständige Beweislast für sämtliche Anspruchs­voraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 

8.3 Mangelnde Passgenauigkeit 

Vorab und unter Berücksichtigung der bereits un­ter der gesamten Ziff. 3 beschriebenen Um­stände, sind wir uns einig, dass es bezüglich der Feststellung einer eventuellen Passungenauig­keit ausschließlich auf den Zeitpunkt der lnbenut­zungnahme - ggf. nach erforderlichen, geringfü­gigen Anpassung vor Ort (siehe Ziff. 7.1 dieser Bedingungen) - ankommt. 

8.3.1 Übernahme der Gewähr 

Wir leisten Gewähr dafür, dass der Sattel von uns bei Übergabe bestmöglich angepasst wird. 8.3.2 Ausschluss der Gewährleistung 

Wir weisen darauf hin, dass wir über die in Ziff. 8.3.1 übernommene Gewähr hinaus keine Ge­währleistung dafür übernehmen können, dass die einmal hergestellte maximal mögliche Pass­genauigkeit auch für die Zukunft andauert. 8.3.3 Belegverfahren 

Wir sind uns einig, dass Satteldruckmessungen und Thermografien kein Beleg für eine etwaige, behauptete Passungenauigkeit darstellen, wenn diese später als 14 Tage nach der erstmaligen Anpassung stattfinden. 

 

8.4 Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

8.4.1 Neu hergestellte Sachen 

Für neu hergestellte Sachen, die bei uns erwor­ben werden, gilt eine Gewährleistung von einem Jahr, bei Rechtsgeschäften an denen ein Kon­sument beteiligt ist, beträgt die Gewährleistung zwei Jahre. 

8.4.2 Beginn, Ablauf und Ausschluss 

Für den Erwerb von gebrauchten Waren gilt ge­nerell eine Gewährleistung von 1 Jahr. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Ware. Ausge­schlossen hiervon sind Verschleißteile sowie Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch o­der mangelnde Sorgfalt entstanden sind. 

8.5 Haftungsbeschränkungen 
8.5.1 Vertragswesentliche Pflichten 
Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmun­gen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig ver­ursacht wurde, ist die Haftung beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswe­sentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertrags­schluss vorhersehbaren, vertragstypischen, un­mittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. 
8.5.2 Sonstige Pflichten 
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrags nicht gefährdet wird, haften wir sowie unsere Erfül­lungsgehilfen nicht. 
8.5.3 Produkthaftung und Garantie 
Diese Beschränkungen betreffen nicht Ansprü­che des Kunden aus Produkthaftung oder aus Garantie. 
8.5.4 Kein Ausschluss 
Die Haftungsbeschränkungen sind ausgeschlos­sen bei die uns zurechenbaren Körper- und Ge­sundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. 


9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Zahlungen Ihre gesamten Verbindlichkeiten aus unserer Geschäftsverbindung einschließlich Ne­benforderungen, allfälligen Schadenersatzan­sprüchen und Verzugszinsen, vor. 


9.2. Verarbeitung 
Verarbeitet Sie in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware, so entstehen für uns daraus kei­nerlei Verpflichtungen. 


9.3. Informationspflicht 
Sie haben uns von allen Zugriffen Dritter, insbe­sondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen unseres Ei-gentums oder von uns an Sie verkauften Waren unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 

9.4. Herausgabe 
Kommen Sie mit Ihren Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung nicht nach, so können wir die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware verlan­gen. Die dabei anfallenden Transportkosten ha­ben Sie in diesem Falle zu tragen. Dieses Her­ausgabeverlangen stellt unsererseits kein Rück­tritt vom Vertrag dar. 


10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

10.1 Anwendbares Recht
Die mit uns geschlossenen Verträge unterliegen unter Ausschluss von Kollisionsrecht und insbe­sondere unter Ausschluss des UN-Übereinkom­mens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.4.1980 der aus­schließlichen Anwendbarkeit Österreichischen materiellen und prozessualen Rechts. Dies gilt auch dann, wenn die Bestellung aus dem und/o­der die Lieferung in das Ausland erfolgt. 

 

10.2 Gerichtsstand 
Gerichtsstand für Ansprüche aus der Geschäfts­verbindung mit Kaufleuten ist der Ort unseres Ge­schäftssitzes. Dieser Gerichtsstand gilt auch dann als vereinbart, wenn Sie einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland nicht haben, Ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort aus dem Inland ver­legen oder Ihren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung nicht bekannt ist. 


11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise un­wirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht be­rührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Rege­lung soll durch eine Regelung ersetzt werden, de­ren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt. 

Tel: 0043 660 536 3746


 

In der Ramsau 27/2

4820 Bad Ischl

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