ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Leistungen, Anwendbarkeit und Leistungen
1.1 Unsere Leistungen
Wir vertreiben maß- bzw. halbmaßgefertigte neue und gebrauchte Pferdesättel, passen bestehende Sättel unserer Kunden an und arbeiten alle Arten von Sätteln nach. Für unsere neu hergestellten Sättel besuchen wir Sie in der Regel vor Ort und nehmen die notwendigen Maße auf (Vermessung). Die herzustellenden Sättel lassen wir sodann bei anerkannten Herstellern auf der Basis von in der Regel eines halbrunden oder eines geraden Sattelbaumes fertigen. Bei der Auslieferung werden die Sättel zumeist vor Ort schließlich nochmals nachjustiert, soweit dies erforderlich ist.
1.2 Anwendbarkeit
Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle Rechtsgeschäfte zwischen Ihnen und uns, die wir im Zusammenhang mit der Veräußerung, Herstellung und Anpassung von Pferdesätteln abschließen. Sie gelten auch für etwaige Folgegeschäfte zwischen Ihnen und uns, ohne, dass diese Bedingungen erneut bzw. gesondert vereinbart oder in einen Folgevertrag eingebunden werden müssten.
1.3 Kollidierende Geschäftsbedingungen
Falls Sie von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen verwenden, widersprechen wir diesen schon jetzt. Sie gelten auch dann nicht, wenn Sie diese Bedingungen Ihrer Bestellung oder einer sonstigen, auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärung zu Grunde gelegt oder beigefügt haben.
2. Vertragsschluss, Auftragsbestätigung
2.1 Vertragsschluss
Ihr Vertrag mit uns kommt in der Regel durch unser Angebot und Ihre Annahme unseres Angebotes zustande. Unsere Angebote sind dabei grundsätzlich freibleibend.
2.2 Auftragsbestätigung
Ein wirksamer Vertrag kommt in der Regel erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Sollten wir Ihnen einmal keine Auftragsbestätigung zukommen lassen, kommt der Vertrag auf der Basis Ihrer Annahme unseres Angebotes bzw. Ihrer Bestellung auch dadurch zustande, dass wir mit der Ausführung der bestellten Leistungen oder Lieferungen beginnen. Mündlich oder fernmündlich getroffene Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie Ihnen von uns schriftlich bestätigt wurden.
2.3 Aufhebung des Vertrages
Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an Ihrer Zahlungsfähigkeit begründen könnten, sind wir befugt, weitere Lieferungen und Leistungen von einer über die vereinbarte Anzahlung hinausgehende Zahlung, bis hin zur Zahlung des vollständigen Preises, abhängig machen. Solche Zweifel gelten insbesondere dann als begründet, wenn ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wurde, die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wurde bzw. Negativ-Eintragungen bei der KSV 1898 zu Ihrer Person vorliegen.
Leisten Sie eventuell weitere vereinbarte oder wegen der vorgenannten Zweifel von uns angeforderte Zahlungen innerhalb einer Ihnen gesetzten Frist nicht, können wir vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin von Ihnen geleisteten Zahlungen dürfen wir als pauschalierten Schadensersatz behalten.
3. Gesundheit, Messung, Sattelherstellung und -anpassung, Anpassung vor Ort
Es ist Ihnen und uns bekannt, dass viele Pferde in regelmäßigen Abständen und in manchen Fällen auch dauerhaft, an Rückenproblemen leiden. Maßgefertigte, halbmaßgefertigte und individuell
angepasste Sättel können mit dazu beitragen, dass diese Rückenprobleme reduziert werden.
3.1 Gesundheit Ihres Pferdes
In allseitigem Interesse behalten wir uns vor, Sie mit einem Sattel zu beliefern bzw. Ihren bestehenden Sattel anzupassen sowie jeweils die dafür notwendigen Maße zur Sattelherstellung oder -anpassung nur dann aufzunehmen, wenn Ihr Pferd vollständig gesund und satteltauglich ist. Satteltauglich ist Ihr Pferd insbesondere nur dann, wenn es gewohnt ist eine Sattel zu tragen, über ausreichen Muskeln zum Tragen eines Sattels verfügt, unter regelmäßigem Training steht, keine „kissing spines" aufweist, keine Verletzungen in der Sattellage hat, keine tierärztlichen Gründe für einen Ausschluss des Vermessens für die Herstellung oder für das Tragen eines Sattels bestehen und schließlich keine Widersetzlichkeit, zum Beispiel in Form von Steigen bei Sattelauflegen oder Reiten bekannt sind.
3.1.1 Zusicherung
Mit Ihrer Aufforderung bzw. mit unser beider Vereinbarung, bei Ihnen vor Ort zum Maßnehmen zu erscheinen, sichern Sie uns die Gesundheit und die Satteltauglichkeit Ihres Pferdes zu; auch dann, wenn Sie es nicht ausdrücklich erwähnen sollten.
3.1.2 Tierärztliche Untersuchung
Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihr Pferd gesund oder satteltauglich ist, empfehlen wir Ihnen dringend, auch die empfindlichen Rückenpartien im Vorfeld Ihrer Bestellung durch eine fachtierärztliche Untersuchung abklären zu lassen.
3.2 Vermessung
Die notwendigen Maße nehmen wir in der Regel bei Ihnen vor Ort auf.
3.2.1 Ablehnung der Vermessung
Stellen wir vor Ort fest, dass Ihr Pferd entgegen Ihrer (miterklärten) Zusicherung nicht gesund und/oder satteltauglich sein sollte, behalten wir uns allerdings vor, das Vermessen abzulehnen und Aufwendungsersatz entsprechend Ziff. 4 dieser Bedingungen von Ihnen zu verlangen. Sind Sie entgegen unserer Auffassung der Meinung, Ihr Pferd sei doch gesund bzw. satteltauglich, können Sie uns dies nur durch eine unmittelbar erfolgende, fachtierärztliche Untersuchung vor
Ort nachweisen. Für unsere Wartezeit vom Beginn der Ablehnung der Vermessung an bis zum Abschluss der Untersuchung, können wir Ihnen je begonnener Stunde EUR 50,00 in Rechnung stellen, es sei denn, Sie können nachweisen, dass Sie auf unsere Anwesenheit verzichtet haben. Falls wir nicht warten, dürfen wir Ihnen den pauschalen Aufwand und die angefallenen Kosten entsprechend der Bestimmungen der 4.2 bis 4.4 berechnen.
3.2.2 Vermessung am stehenden Pferd
Ihnen ist bewusst, dass die im Rahmen der Messung gewonnenen Daten am stehenden, also ruhenden Pferd erhoben werden und daher immer nur eine Annäherung an die reiterliche Realität darstellen werden. Diese Maße werden von uns dann entsprechend interpretiert und fließen in die Maße für den anzufertigenden bzw. anzupassenden Sattel ein.
3.3 Herstellung bzw. Anpassung des Sattels Im Anschluss wir Ihr neuer Sattel hergestellt bzw. Ihr bestehender Sattel angepasst.
3.3.1 Beständige Veränderungen des Pferdekörpers
Ihnen und uns ist bewusst, dass die Herstellung bzw. Anpassung eines maßgefertigten bzw. halbmaßgefertigten Sattels immer nur auf einer Momentaufnahme des Zustandes von Pferd, Können des Reiters und dem Trainingszustand des Pferdes beruht. Hierzu gehören zum Beispiel Parameter wie die Bemuskelung des Pferdes, Masse und Ausprägung des Fettgewebes, Zustand der Sehnen und Bänder sowie der Knochen. Diese Parameter ändern sich beständig und nehmen maßgeblichen Einfluss auf die Sattelpassform. Hinzu kommt, dass Sättel aus einem Naturprodukt, zumeist Leder, gefertigt sind; dieses Produkt arbeitet und verändert sich mit der Zeit, auch ohne mechanischen Belastungen ausgesetzt zu sein. Insbesondere der erwähnte Bemuskelungszustand nimmt auch auf die Passform der Kissenbeschaffenheit sowie der Kopfeisensymmetrien Einfluss. Nicht selten führen Asymmetrien des Pferdes dann auch zu asymmetrisch eingestellten Sätteln. Schließlich kön
nen auch die in der Regel von Hand befüllten Sattelkissen im laufe der Zeit geringfügige Ungleichheiten aufweisen. Nur manche dieser naturgegebenen Veränderungen können durch nachträgliche Anpassungen wieder bereinigt werden.
3.3.2 Regelmäßige Kontrollen
Aus den vorgenannten Gründen empfehlen wir regelmäßige Kontrollen der Passform. Die erste Kontrolle sollte innerhalb eines Zeitraumes von vier bis acht Wochen nach Auslieferung erfolgen. Sodann sind Kontrollen in ca. 6-monatigen Abständen ratsam. Wenn Sie uns zu den Kontrollen und Nach-Anpassungen beauftragen, gelten da-für die Preise in unserer Preisliste vom 01.09.17 die Sie jederzeit unter www.michaela-simon.com abrufen können.
3.3.3 Zeitpunkt der Passgenauigkeit
Vor diesem Hintergrund können wir Ihnen die vereinbarte Passgenauigkeit des herzustellenden bzw. anzupassenden Sattels zwar zum Zeitpunkt der Anpassung gewährleisten, müssen jedoch jegliche
Gewährleistung für die Passgenauigkeit in der Zukunft hiermit ausschließen.
3.3.4 Besonders zu beachtende Hinweise
3.3.4.1 Durch den neuen bzw. neu angepassten Sattel und durch regelmäßiges Trainieren des Pferdes kann sich dessen Rückenbemuskelung und das Fettgewebe verändern. Auch kann das Pferd saison-, krankheits- oder fütterungsbedingt zu- oder abnehmen. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Passgenauigkeit des Sattels. Für Gebrauch und Erhalt des Sattels ist daher zu beachten, dass eine regelmäßige Überprüfung des Sattels und ein eventuell erforderliches Anpassen - insbesondere bei auftretenden Veränderungen des Pferdes - notwendig und empfehlenswert ist.
3.3.4.2 Der erworbene Sattel sollte nur für das Pferd verwendet werden, für welches der Sattel angepasst wurde. Jeder Wechsel auf ein anderes Pferd hat eine Veränderung des Sattelkissens zur Folge.
3.3.4.3 Nicht nur der Sitz des Reiters sondern auch unterschiedlich verwendete Sattelunterlagen haben Einfluss auf die Position des Sattels nach der lngebrauchnahme.
3.3.4.4 Es wird weiter empfohlen, den Sattel nur mit den empfohlenen Pflegeprodukten zu pflegen.
3.3.4.5 Eine Gewähr für die Passgenauigkeit eines neuen Sattels sowie die korrekte Sitzposition des Reiters wird von uns daher nur bezogen auf den Zeitpunkt der Übergabe übernommen. 3.3.4.6 Sollten aus den o.g. Gründen Nachpolsterungen, Anpassungs- oder Veränderungsarbeiten nach Übergabe erforderlich werden, sind diese nicht als Nachbesserung i.S. der Gewährleistung zu verstehen.
4. Ersatz von Aufwendungen, Pauschalen
Wenn Termine vor Ort bei Ihnen stattfinden, entstehen für uns Kosten für die Anfahrt und wir können in dieser Zeit unsere Arbeitskraft nicht anderweitig einsetzen.
4.1 Fahrtkosten
Wir behalten uns daher vor, Ihnen die angefallenen Fahrtkosten (ab unserem Sitz bis zum vereinbarten Treffpunkt und wieder zurück) nach der jeweils gültigen, von der österreichischen Finanzverwaltung anerkannten Kilometerpauschale (derzeit EUR 0,42/km) zu berechnen.
4.2 Abgesagter Termin
Falls Sie einmal einen Termin nicht eingehalten und uns hiervon nicht mindestens 24 Stunden vorher unterrichtet haben, sind wir befugt, Ihnen einen pauschalen Verdienstausfall in Höhe von EUR 100,00 zu berechnen.
4.3 Unterbliebene Absage eines Termins
Haben Sie uns gar nicht abgesagt und wir haben Sie vor Ort nicht angetroffenen, können wir Ihnen neben den Fahrtkosten (Ziff. 4.1) und dem pauschalen Verdienstausfall (Ziff. 4.2) zusätzlich für jede angefangene Stunde der Fahrtzeit EUR 25,00 in Rechnung stellen.
4.4 Verspäteter Termin
Kurze Wartezeiten vor Ort bei Ihnen nehmen wir in Kauf. Falls wir aber länger als eine halbe Stunde auf Sie warten müssen, behalten wir uns vor, Ihnen jede angefangene Stunde der Wartezeit zusätzlich mit ebenfalls EUR 25,00 zu berechnen.
5. Preise, Zahlung, Verzug
5.1 Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Werk und ausschließlich der Kosten für Verpackung und Versand bzw. Lieferung sowie zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. liegen zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und dem Tag der Lieferung bzw. Übergabe mehr als vier Monate, ohne dass dies auf einem von uns zu vertretenden Verschulden beruht, und hat sich in dieser Zeit unsere Preisliste geändert, so können wir Ihnen an Stelle des vereinbarten Preises den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis berechnen.
5.2 Zahlung
Mit Bestellung Ihres Sattels bei uns wird mangels abweichender Vereinbarung eine Anzahlung in Höhe von 50% des vollständigen, vereinbarten Preises einschließlich der Umsatzsteuer fällig. Der Restbetrag in Höhe weiterer 50% wird, mangels abweichender Vereinbarung, mit Ablieferung bzw. Übergabe des Sattels fällig.
5.3 Verzug
Geraten Sie mit einer Zahlungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, von Ihnen Verzugszinsen in Höhe von 10 % per annum zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehen den Schadens behalten wir uns vor.
6. Liefer- bzw. Übergabefrist
In der Regel spätestens mit Auftragsbestätigung nennen wir Ihnen einen ungefähren Liefer- bzw.Übergabetermin. Wir sind stets bemüht, diesen so zeitnah wie möglich zum Maßnehmen zu legen.
6.1 Liefertermine
Die von uns angegebenen Liefertermine sind, vorbehaltlich eines ausdrücklich vereinbarten Fixtermins, grundsätzlich unverbindlich.
6.2 Fixtermine
Falls wir allerdings einmal schuldhaft einen Fixtermin nicht einhalten konnten, können Sie vom Vertrag zurücktreten, nachdem Sie uns zuvor mittels eingeschriebenen Briefes eine Nachfrist von mindestens vier Wochen zur Lieferung gesetzt haben und diese Frist ebenfalls fruchtlos
verstrichen ist. Die wechselseitig empfangenen Leistungen sind dann vollständig zurückzugewähren. Auf die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere auf den Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von solchen zum Beispiel, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, verzichten Sie schon jetzt. Wird uns die Leistung auf Grund höherer Gewalt oder aus anderen unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses.
7. Abnahme
Da es sich bei den von uns vertriebenen bzw. angepassten Sätteln nicht um Massenware, sondern um ein auf Ihre und die individuellen Bedürfnisse Ihres Pferdes ausgerichtete Einzelstücke handelt, legen wir Wert darauf, dass Sie das Ergebnis unserer Leistungen abnehmen.
7 .1 Ort der Abnahme
Die Abnahme erfolgt grundsätzlich vor Ort bei Ihnen und Ihrem Pferd. Bezüglich des Zustandes Ihres Pferdes gelten die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (incl. 3.1.1 und 3.1.2) dieser Bedingungen entsprechend. Ist vereinbart, dass Ihnen der Sattel geliefert wird, gelten die Bestimmungen der Ziff. 7.4.
7 .2 Art der Abnahme
Die Abnahme soll dergestalt erfolgen, dass Ihr Pferd mit dem hergestellten bzw. angepassten Produkt gesattelt wird und Sie es sodann zumindest in den Grundgangarten (Schritt, leichter Trab, Galopp) reiten. Soweit erforderlich, können sodann noch geringfügige Nachjustierungen des Sattels vorgenommen werden. Sie verpflichten sich uns gegenüber, die Übergabe des Sattels sodann zu quittieren. Sollten Sie Vorbehalte jedweder Art gegen unsere Leistungen haben, sind diese Vorbehalte, insbesondere eventuell fehlender Passgenauigkeit, in dieser Quittung aufzunehmen.
7 .3 Abnahme bei Lieferung
Erfolgt die Abnahme nicht vor Ort, sondern auf Ihren Wunsch hin durch Lieferung, gilt die Abnahme mit Zugang des Sattels bei Ihnen als erfolgt; spätestens jedoch mit lnbenutzungnahme. Wir weisen in dem Zusammenhang darauf hin, dass es grundsätzlich unerlässlich ist, im Rahmen der erstmaligen Verwendung des neuen bzw. angepasst Sattels Feinjustierungen vorzunehmen, um die optimale Passgenauigkeit zu gewährleisten.
7.4 Ersatz von Aufwendungen
Die Bestimmungen der Ziff. 4 geltend entsprechend.
8. Verwendung, Gewährleistung und Haftung
Wir sind stets bemüht für Pferd und Reiter beste Leistungen zu erbringen. Wenn doch einmal etwas nicht Ihren Vorstellungen entsprechend verläuft, werden wir Ihnen im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Gewähr dafür leisten.
8.1 Verwendungsrisiko
Wir können leider nicht das Verwendungsrisiko für Ihren Sattel tragen. Das bedeutet, auch wenn Sie für den Sattel keine Verwendung mehr haben, zum Beispiel, weil Sie Ihr Pferd veräußert haben, es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr geritten werden kann bzw. darf oder verstirbt, bleiben Sie verpflichtet, den Sattel abzunehmen und vollständig an uns zu bezahlen.
8.2 Untersuchungs- und Rügepflicht
Unmittelbar nach Erhalt des Sattels haben Sie diesen eingehend zu überprüfen.
8.2.1 Konsumenten bzw. Verbraucher
Als Verbraucher bzw. Konsument haben Sie uns offensichtliche Mängel, d.h. Mängel, die so offen zutage liegen, dass diese auch ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen, innerhalb von maximal zwei Wochen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
8.2.2 Unternehmer
Als Unternehmer müssen Sie die gelieferte Ware unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach der Ablieferung durch uns auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und, wenn sich ein erkennbarer Mangel zeigt, uns ebenso unverzüglich anzeigen. Die Frist beträgt eine Woche ab Empfang der Ware. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
8.2.3 Verdeckte Mängel
Verdeckte Mängel sind von Ihnen innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt hier die rechtzeitige Absendung. Sie trifft allerdings die vollständige Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.3 Mangelnde Passgenauigkeit
Vorab und unter Berücksichtigung der bereits unter der gesamten Ziff. 3 beschriebenen Umstände, sind wir uns einig, dass es bezüglich der Feststellung einer eventuellen Passungenauigkeit ausschließlich auf den Zeitpunkt der lnbenutzungnahme - ggf. nach erforderlichen, geringfügigen Anpassung vor Ort (siehe Ziff. 7.1 dieser Bedingungen) - ankommt.
8.3.1 Übernahme der Gewähr
Wir leisten Gewähr dafür, dass der Sattel von uns bei Übergabe bestmöglich angepasst wird. 8.3.2 Ausschluss der Gewährleistung
Wir weisen darauf hin, dass wir über die in Ziff. 8.3.1 übernommene Gewähr hinaus keine Gewährleistung dafür übernehmen können, dass die einmal hergestellte maximal mögliche Passgenauigkeit auch für die Zukunft andauert. 8.3.3 Belegverfahren
Wir sind uns einig, dass Satteldruckmessungen und Thermografien kein Beleg für eine etwaige, behauptete Passungenauigkeit darstellen, wenn diese später als 14 Tage nach der erstmaligen Anpassung stattfinden.
8.4 Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
8.4.1 Neu hergestellte Sachen
Für neu hergestellte Sachen, die bei uns erworben werden, gilt eine Gewährleistung von einem Jahr, bei Rechtsgeschäften an denen ein Konsument beteiligt ist, beträgt die Gewährleistung zwei Jahre.
8.4.2 Beginn, Ablauf und Ausschluss
Für den Erwerb von gebrauchten Waren gilt generell eine Gewährleistung von 1 Jahr. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Ware. Ausgeschlossen hiervon sind Verschleißteile sowie Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder mangelnde Sorgfalt entstanden sind.
8.5 Haftungsbeschränkungen
8.5.1 Vertragswesentliche Pflichten
Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, ist die Haftung beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
8.5.2 Sonstige Pflichten
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrags nicht gefährdet wird, haften wir sowie unsere Erfüllungsgehilfen nicht.
8.5.3 Produkthaftung und Garantie
Diese Beschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder aus Garantie.
8.5.4 Kein Ausschluss
Die Haftungsbeschränkungen sind ausgeschlossen bei die uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Zahlungen Ihre gesamten Verbindlichkeiten aus unserer Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, allfälligen Schadenersatzansprüchen und Verzugszinsen, vor.
9.2. Verarbeitung
Verarbeitet Sie in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware, so entstehen für uns daraus keinerlei Verpflichtungen.
9.3. Informationspflicht
Sie haben uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen unseres Ei-gentums oder von uns an Sie verkauften Waren unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
9.4. Herausgabe
Kommen Sie mit Ihren Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung nicht nach, so können wir die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten haben Sie in diesem Falle zu tragen. Dieses Herausgabeverlangen stellt unsererseits kein Rücktritt vom Vertrag dar.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
10.1 Anwendbares Recht
Die mit uns geschlossenen Verträge unterliegen unter Ausschluss von Kollisionsrecht und insbesondere unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.4.1980 der ausschließlichen Anwendbarkeit Österreichischen materiellen und prozessualen Rechts. Dies gilt auch dann, wenn die Bestellung aus dem und/oder die Lieferung in das Ausland erfolgt.
10.2 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist der Ort unseres Geschäftssitzes. Dieser Gerichtsstand gilt auch dann als vereinbart, wenn Sie einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland nicht haben, Ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort aus dem Inland verlegen oder Ihren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung nicht bekannt ist.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.